so dass es nicht möglich ist, genaue Preise für Ihre Behandlung zu nennen. Außerdem muss geprüft werden, in wie weit sich Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse an den Kosten beteiligt. Hinzu kommen die Fragen, ob Sie beihilfefähig sind, einen Ergänzungstarif oder eine private Zusatzversicherung haben.
Vor dem 18. Lebensjahr werden die Kosten in der Regel von der Krankenkasse und der Beihilfe übernommen. Ausnahmen bei den gesetzlichen Krankenkassen sind die KIG Gruppen 1 und 2, in die etwa 30% aller Kinder eingestuft werden. Hier müssen die Eltern die Behandlung privat bezahlen, wenn keine Zusatzversicherung hilft.
Die Kosten der Zahnkorrektur bei Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Beihilfe hat diese Regelung ebenfalls übernommen, wobei hier aber eine individuelle Abklärung noch möglich ist. Die privaten Zusatzversicherungen bei den Beihilfepatienten zahlen je nach Vertragslage den vereinbarten prozentualen Zuschuss, auch wenn die Beihilfe nicht zahlt.
Ausnahme:
Bei kombinierten kieferorthopädischen-kieferchirurgischen Behandlungen zahlen die gesetzlichen Krankenkassen und auch die Beihilfestellen die Behandlung bei Erwachsenen
auch nach dem 18. Lebensjahr.
Auch wenn die Kosten für Ihre Zahnkorrektur von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, hat der Patient zunächst einen Eigenanteil von 20% bzw. 10% der Behandlungskosten. Diese muss der Patient erst einmal selber vorauszahlen. Nach der erfolgreich abgeschlossenen Behandlung, bekommt der Patient diesen vorausbezahlten Eigenanteil wieder von seiner Krankenkasse zurückerstattet.
Mehrkosten für bessere Materialien, wie High Tech Brackets und superelastische Bögen zahlen in der Regel alle Patienten selber. Prophylaktische Maßnahmen, wie z.B. mehrmalige Säuberungen von Zahnstein und Bracketumfeldversiegelungen werden von den privaten Versicherungen übernommen. Der gesetzlich versicherte Patient muss hierfür selber aufkommen, wenn er diese Leistungen wünscht. Dieses gilt auch für funktionsdiagnostische Maßnahmen, die in vielen Fällen vor und während der Behandlung notwendig werden.
Privat versicherte Patienten bekommen meist die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung ganz oder teilweise von ihren privaten Krankenversicherungen bezahlt. Wie und in welcher Höhe hängt individuell vom abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrag ab. Privatpatienten bekommen deshalb von uns einen Kostenvoranschlag, um zu erfahren, in welcher Höhe sich die Versicherung beteiligt.
Mehrkosten für bessere Materialien, wie High Tech Brackets und superelastische Bögen zahlen in der Regel alle Patienten selber. Prophylaktische Maßnahmen, wie z.B. mehrmalige Säuberungen von Zahnstein und Bracketumfeldversiegelungen werden von den privaten Versicherungen übernommen. Der gesetzlich versicherte Patient muss hierfür selber aufkommen, wenn er diese Leistungen wünscht. Dieses gilt auch für funktionsdiagnostische Maßnahmen, die in vielen Fällen vor und während der Behandlung notwendig werden.
Die privaten Krankenkassen machen mittlerweile meist keinen Unterschied mehr zwischen Alignerschienen und Bracketbehandlungen. Dies gilt auch für die meisten Zusatzversicherungen. Die Voraussetzung für alle Erstattungen ist immer die gebotene medizinische Notwendigkeit für die Behandlung. Somit werden auch nahezu unsichtbare Zahnkorrekturen z. B. mit Invisalign von den privaten Versicherungen bezahlt. Bei Kassenpatienten ist diese Behandlungsmethode nur mit einer Zuzahlung möglich.
Sie erhalten zum Quartalsende eine detaillierte Rechnung der erbrachten Leistungen durch unsere Verrechnungsstelle, die Sie dann begleichen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine Finanzierung mit Monatsraten zu vereinbaren.
Über unsere Verrechnungsstelle bieten wir Ihnen individuelle Finanzierungskonzepte ab 50 Euro im Monat an. Fragen Sie uns! Finanzierungen bis zu sechs Monaten sind bei uns kostenfrei.
Mit einer Zahnbehandlung Steuern sparen? Zahn- und kieferorthopädische Behandlungen und auch der Eigenanteil beim Zahnersatz sind außergewöhnliche Aufwendungen im Sinne des Steuerrechts. Wird der sog. "zumutbare Anteil" überschritten, was bei einer Zahnkorrektur schnell passieren kann, können diese Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Bitten Sie daher Ihr Finanzamt, Ihren Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein um Beratung.